Aus- und Weiterbildungen
Was sind Aus- und Weiterbildungen?
Der Sozial- und Weiterbildungsfonds (SWF) fördert Aus- und Weiterbildungen von Zeitarbeitskräften gewerblicher Arbeitskräfteueberlassungs-Unternehmen, die zur Verbesserung der beruflichen Qualifikation beitragen. Dazu zählen unter anderem IT-, Office-, Metall-, Elektro-, Schweiß- und Werkmeister/innenausbildungen sowie Sprachkurse.
Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 1a der SWF-Leistungsordnung werden nur bis zu einem Betrag von EUR 7.000,- inkl. USt. pro Zeitarbeitskraft und Beschäftigungsjahr gefördert. Tatsächlich aufgewendete Aus- und Weiterbildungskosten werden im Ausmaß von bis zu 125 % vergleichbarer Referenzpreise nationaler Aus- und Weiterbildungseinrichtungen gefördert.
Eine Zeitarbeitskraft (ZA) ist bei einem Arbeitskräfteueberlassungs-Unternehmen (AKUE) angestellt, arbeitet aber in einer anderen Firma (Beschäftiger-Betrieb). Lohn oder Gehalt kommt von dem AKUE, die Arbeit erfolgt beim Beschäftiger-Betrieb. Zeitarbeitskräfte haben dabei die gleichen Rechte wie vergleichbare Mitarbeiter/innen im eingesetzten Beschäftiger-Betrieb.
Wer kann eine Aus- und Weiterbildung beantragen?
Berechtigt sind gewerbliche Arbeitskräfteueberlassungs-Unternehmen, welche die Beiträge zum Sozial- und Weiterbildungsfonds (nach § 22d AUEG, den sogenannten SWF-Beiträgen) vollständig und puenktlich eingezahlt haben. Als Zeitarbeitskraft wenden Sie sich an Ihr Arbeitskräfteueberlassungs-Unternehmen, welches die Beantragung fuer Sie uebernimmt.
Wie kann eine Aus- und Weiterbildung beantragt werden?
Die Antragstellung erfolgt einfach und unburokratisch ueber „Mein SWF“ (SWF-Serviceportal).
Die Unterstuetzung kann auf zwei Arten beantragt werden – als AKUE oder ueber die ZA
- Die Art der Beantragung bestimmt die dafuer erforderlichen Unterlagen sowie den Abwicklungsprozess.
- Im Interesse des AKUE, der ZA und der Aus- und Weiterbildungseinrichtung wird empfohlen, das Unterstuetzungsansuchen zur Kostenuebernahme (unabhängig von der Beantragungsart) vor Beginn der Bildungsmaßnahme in „Mein SWF“ (SWF-Service-Portal) zu stellen.
Antragstellung als AKÜ (Arbeitskräfteüberlassungs-Unternehmen):
Das AKUE zahlt die Bildungsmaßnahme
Die Rechnung der Aus- und Weiterbildung wird auf das AKUE ausgestellt
Der SWF refundiert an das AKUE
Die Höhe der Förderung ist durch die De-Minimis-Regelung und SWF-Beiträge beschränkt.
Antragstellung über ZA (Zeitarbeitskraft):
Der SWF zahlt nach Abschluss der Bildungsmaßnahme direkt an die Aus- und Weiterbildungseinrichtung
Die Rechnung wird auf die Zeitarbeitskraft ausgestellt
Weder das AKUE noch die ZA gehen dabei in eine finanzielle Vorleistung
Weitere Vorzuege bei Aus- und Weiterbildungen
- Lohn- und Gehaltsverguetung - Bei Aus- und Weiterbildungen während der Normalarbeitszeit werden das Lohn- und Gehaltskosten beim AKUE nachträglich ausgeglichen.
- Wenn das Arbeits-/Dienstverhältnis nach Abschluss der Aus- oder Weiterbildung mindestens einen Monat weiterbesteht (und in dieser Zeit durchgehend beim Beschäftiger-Betrieb fortgesetzt wird), sowie die Weiterbildung während der Normalarbeitszeit stattgefunden hat, erhält das Arbeitskräfteueberlassungs-Unternehmen im Nachhinein 154 % des dafuer gezahlten Bruttolohn/ -gehalts zurueck. Die Rueckerstattung ist allerdings auf die Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG (inklusive Zulagen und Zuschlägen) begrenzt. Weiters ist die Höhe der Förderung durch die De-Minimis-Regelung und die einbezahlten SWF-Beiträge beschränkt.
- Aus- und Weiterbildungen nach § 3 Abs. 1a können mit Bildungskarenz, Bildungsteilzeit oder Fachkräftestipendium kombiniert werden. Der SWF zahlt einen Zuschuss als Ergänzung zur Weiterbildungsbeihilfe, Fachkräftestipendium oder in Ausnahmefällen Arbeitslosengeld – höchstens bis zum zuletzt durchschnittlich verdienten Nettoentgelt (maximal bis zur ASVG-Höchstbeitragsgrundlage). Fällt das Hauptgeld weg, endet auch der Zuschuss. Im Falle von Zuverdiensten und/oder dem arbeitgeberbezogenen Anteil der Weiterbildungsbeihilfe gemäß § 37e Abs. 7 AMSG reduziert sich die Höhe der Beihilfe entsprechend. Der Umfang der Bildungsmaßnahme (inkl. Selbstlernzeit) muss dabei der vorherigen Wochenarbeitszeit entsprechen. Wird weniger Zeit aufgewendet, kuerzt sich der Zuschuss anteilig. Der Zuschuss wird nur fuer die Dauer der Aus- und Weiterbildung gewährt und bedarf einer schriftlichen Zusage des SWF-Vorstands.
Verweis auf § 3 der SWF-Leistungsordnung
Downloads: Checkliste und Prozessablauf